Studentische Vereinigung

Vorstand

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Satzung

Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und bezeichnen – unabhängig von ihrer grammatikalischen Form – Studierende jeden Geschlechts und jeder Nationalität und Herkunft

 

§ Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ Nr. 1 Die studentische Vereinigung führt den Namen: Stör & Fried Theater

§ Nr. 2 Die Vereinigung hat ihren Sitz in Braunschweig

§ Nr. 3 Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

 

§ Zweck der Vereinigung

§ Nr. 1 Zweck der Vereinigung ist, dass Studierende unterschiedlicher Fachrichtungen und/oder unterschiedlicher Herkunft, Nationalität und/oder Geschlechts zusammen kommen und gemeinsam Ideen zur Bühnenumsetzung eines Stückes entwickeln. Die dadurch entstehenden Theaterprojekte stärken nicht nur das soziale Netzwerk eines jeden Mitglieds, sondern bereichern ebenso das kulturelle Angebot der Technischen Universität Braunschweig, wo die Ergebnisse der Probenarbeit in Form von Theateraufführungen präsentiert werden sollen. Das besondere Interesse der Vereinigung gilt dem zeitgenössischen Theater und der Auseinandersetzung mit aktuellen dramatischen Texten. Mit diesem Schwerpunkt spricht die Vereinigung ebenso Studierende der Geisteswissenschaften an wie auch aufgeschlossene, an moderner Literatur interessierte Studierende aus anderen Studiengängen.

 

§ Nr. 2 Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ Nr. 3 Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

§ Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ Nr. 5 ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der Vereinigung können an der TU Braunschweig sowie an anderen deutschen Hochschulen immatrikulierte Studierende werden. Auch Absolventinnen und Absolventen sowie interessierte Nicht-Studierende können Mitglied der Vereinigung werden, sofern der Vorstand deren Mitgliedschaft zustimmt. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluss aus der Vereinigung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinigungsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ Organe der Vereinigung

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden oder der 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart oder der Kassenwartin

Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinigungsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der bzw. die 1. Vorsitzende oder der bzw. die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters oder der Leiterin der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende bzw. die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende bzw. die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Vereinigung schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. von der 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter oder eine Leiterin.

Das Protokoll wird vom 2. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinigungszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung der Vereinigung eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat bzw. keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten bzw. Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und den Protokollführer bzw. die Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs-änderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung der Vereinigung sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11, und 12 entsprechend.

 

§ Auflösung der Vereinigung und Anfallberechtigung

§ Nr.1 Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende bzw. die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bzw. die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen und Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die Vereinigung aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ Nr.2 Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an die:

Evangelische Studierendengemeinde e.V.
Pockelsstr. 21,
38106 Braunschweig,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.